Wird ein neues Mietverhältnis eingegangen, stellt die Übergabe der Schlüssel für die neue Wohnung in vielen Fällen einen nahezu feierlichen Akt dar. Schließlich ist dies der Zeitpunkt, ab dem der Mieter über seine neuen Räumlichkeiten verfügen kann.

Für den Vermieter besteht dabei natürlich eine gesetzliche Pflicht, seinem Mieter die Schlüssel zu den Wohnräumen auszuhändigen. Jedoch stellt sich die Frage, auf wie viele Schlüsselexemplare der Mieter einen Anspruch hat. Das Gesetz sieht vor, dass dem Mieter „genügend“ Schlüssel übergeben werden müssen. In der Regel sind damit mindestens zwei Wohnungs- und zwei Hausschlüssel gemeint. Für jeden zusätzlichen Mieter wird darüber hinaus ein Schlüsselpaar fällig.

Daneben ist es möglich, dass der Mieter ein Recht auf weitere Schlüssel hat, beispielsweise für Familienangehörige oder eine Reinigungskraft. Allerdings muss er die Anfertigung der Schlüssel dann bei einem kompetenten Dienstleister, wie dem Schlüsseldienst Stuttgart, selbst veranlassen und auch die Kosten dafür übernehmen.

Information des Vermieters über Schlüsselanfertigung

Über jede Kopie, die der Mieter von einem Schlüssel anfertigen lässt, muss der Vermieter informiert werden. Schließlich hat der Eigentümer der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran, dass ohne sein Wissen niemand Zugang zu dem Gebäude hat.

Er ist somit darauf angewiesen, dass sein Mieter ihm gegenüber wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt. Gegen die Anfertigung einer Kopie eines Schlüssels besteht schließlich kein effektiver technischer Schutz – ausgenommen sind dabei moderne Schließanlagen. In der Regel kann der Mieter die meisten Schlüssel ohne Probleme nachmachen lassen, sogar dann, wenn eine Nummer auf dem Schlüssel eingeprägt ist.

Jedoch werden Kopien solcher Schlüssel von seriösen Schlüsseldiensten grundsätzlich nur angefertigt, wenn die sogenannte Sicherungskarte vorgelegt werden kann. Allerdings besteht kein generelles Verbot des Nachmachens derart geschützter Schlüssel. Somit finden sich durchaus auch Anbieter, welche eine Kopie auch ohne Sicherungskarte anfertigen.

Dem Mieter kommt nicht nur die Pflicht zu, sich eine Genehmigung für jegliche Schlüsselkopien einzuholen, sondern auch die, im Rahmen seines Auszuges alle Schlüssel wieder an den Vermieter auszuhändigen. Wurden zusätzliche Schlüssel angefertigt, können die Kosten dafür jedoch von dem Vermieter zurückverlangt werden. Möchte der Vermieter für diese allerdings nicht aufkommen, müssen die zusätzlichen Schlüssel unbrauchbar gemacht werden.

Schlüsselverlust: Austausch des Schlosses

Wird der Wohnungs- oder Hausschlüssel jedoch von dem Mieter verloren, muss der Vermieter es nicht zwangsläufig akzeptieren, dass lediglich ein Ersatzschlüssel angefertigt wird. Mit dem verlorenen Schlüssel könnte sich schließlich ein unbefugter Dritter Zugang zu dem Gebäude verschaffen. Sämtliche Schlösser, welche durch den verlorenen Schlüssel geöffnet werden können, kann der Vermieter daher auf Mieterkosten auswechseln lassen.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter Schuld für den Schlüsselverlust trägt und ein Missbrauch tatsächlich möglich wäre. Ist der Schlüssel beispielsweise ins Meer gefallen, ist der Austausch eines Schlosses somit nicht notwendig.

Generell ist es also keine gute Idee, verlorengegangene Schlüssel einfach in Eigenregie nachmachen zu lassen – denn im Rahmen des Auszugs wird dies spätestens auffallen. Empfehlenswert ist es daher, einen Schlüsselverlust umgehend an den Vermieter zu melden und eine gemeinsame Lösung zu finden. Besonders in Fällen, in denen mit dem Schlüssel auch weitere Dokumente abhandengekommen sind, denen die Adresse entnommen werden kann, kann auf einen Schlossaustausch kaum verzichtet werden. Ansonsten könnten auch Versicherungsprobleme bei einem späteren Einbruch auftreten.

Von admin

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