In einer Mehrheit der deutschen Bundesländer ist eine Baugenehmigung zum Errichten eines Carports erforderlich. Dabei werden die Bestimmungen der in den Bundesländern vorherrschenden Landesbauordnung geltend.
Zusätzlich können in den einzelnen Kommunen weitere Genehmigungsverfahren und Auflagen in Kraft treten, die unterschiedlicher Natur sein können. Eine Baugenehmigung für diesen Unterstellplatz ist abhängig von zahlreichen Faktoren. Beim örtlichen Bauamt sollte man sich vor Beginn des Baus gründlich über alle geltenden Vorschriften erkundigen, um auf der sicheren Seite zu sein.
In Ausnahmefällen braucht es nicht zwingend eine Baugenehmigung, um ein Carport aufzustellen.

Was gilt überhaupt als Carport?

Als überdachte Unterstellplätze gelten Carports laut Gesetz als offene Garage, weshalb sie bezüglich der Baugenehmigung wie eine Garage behandelt werden. Der für Fahrzeuge bestimmte Stellplatz kann entweder aus Kunststoff, Metall oder Holz gebaut sein.
Um den Schutz für unterstehende Fahrzeuge zu maximieren, können Seitenwände verkleidet sein.
In der Regel ist ein Carport aus einer einfachen Pfeiler-Konstruktion aufgebaut und gilt dann als offene Garage, wenn Ausgänge vorhanden sind und der Umfang zumindest 33 Prozent der Gesamtfläche der Garagenwände ausmacht.
Was es in Betracht zu ziehen gilt, ist, dass Carports einzementiert werden müssen und in einer Mehrheit der Fälle auch eine Bodenplatte beinhalten. Dies induziert bauliche Veränderungen auf dem jeweiligen Grundstück, die eine Genehmigung erforderlich machen. Es ist daher nicht möglich, je nach Lust und Laune beispielsweise ein Holz-Carport aufzustellen, ohne die dafür nötigen Auflagen zu erfüllen.

Wie sieht das mit der Rechtslage aus?

Ein Metall-, Kunststoff- oder Holz-Carport zu errichten ist im Grunde genommen kein allzu großer Aufwand und erfordert auch keinen Meisterabschluss als Tischler. Weitaus komplizierter ist die mit der Errichtung einhergehende Rechtslage. Da es sich um eine feststehende, bauliche Änderung handelt, muss der Bau zuvor mittels Genehmigung abgesegnet werden. Doch wie heißt es so oft: Ausnahmen bestätigen die Regel.
Jedes der Bundesländer verfügt über eigens geltende Vorschriften, diese können von Städten und Gemeinden noch zusätzlich konkretisiert werden und weitere Anforderungen enthalten.
Häufig ist die Größe des Carports entscheidend. Kleine Carports erfordern nicht gezwungenermaßen eine eigene Genehmigung.
Es darauf ankommen zu lassen und beispielsweise ein Holz-Carport als praktischen Unterstellplatz zu errichten, kann ganz schön in die Hose gehen. Einerseits riskiert man Streitigkeiten mit den Nachbarn, was jedoch schwerwiegender wirkt ist die Verletzung der Auflagen des Bauamtes, wenn dieses die Überprüfung einer Baugenehmigung anordnet.

Regelungen in den Bundesländern

Deutschlandweit liegen individuelle Bebauungspläne für alle Gemeinden und Städte vor und somit kann es sogar zu unterschiedlichen Auflagen in einigen Stadtvierteln kommen.
Zumeist ist es verboten, dass Carports in einem Vorgarten oder zwischen Straße und Hauskante errichtet werden.
Zum Beispiel enthält jeder Bebauungsplan eine Festlegung, an welchen Standorten das Erbauen eines Carports möglich ist. Ebenfalls in Bebauungsplänen angeführt ist die zulässige Dachneigung sowie die Beschaffenheit der Dachabdeckung. Des Weiteren ist in diesen Plänen auch vorgeschrieben, ob eine Begrünung der Dächer von Carports gestattet ist oder nicht.
Sollten in einzelnen Gemeinden keine Bebauungspläne aufliegen, gilt automatisch die Rechtslage des Bundes, wo sich der Errichter des Stellplatzes an die Regelungen der Landesbauordnung halten muss.
Die Bauordnungen der einzelnen Länder machen deutlich, dass nicht in allen Fällen eine Baugenehmigung vonnöten ist.
Ein Bauantrag ist nicht kostenlos, grob geschätzt fallen für den Bauherren Kosten zwischen 300 und 600 Euro an.

Beispielsweise ist in Bayern keine Genehmigung nötig, wenn die Fläche des Carports 50 Quadratmeter nicht übersteigt. Zudem darf die Höhe drei Meter nicht überschreiten und bis zur nächsten Grundstücksgrenze muss ein Abstand von acht Metern eingehalten werden.
Wer in Berlin beispielsweise ein Holz-Carport errichten möchte, kommt nur bis zu einer Fläche von 30 Quadratmetern ohne Baugenehmigung aus.

Von admin

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